
Wohnungswirtschaft aktuell
Informations- und Kommunikationsplattform
des VdW Rheinland Westfalen,
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Wer hat das Antragswahlrecht?
Vermietungsgenossenschaften haben generell ein Antragswahlrecht. Voll steuerpflichtige Genossenschaften haben dann das Wahlrecht, wenn die Umsatzerlöse überwiegend aus der Wohnungsvermietung und anderen begünstigten Umsätzen stammen.
Kapitalgesellschaften, an denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 % juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (nach der Abgabenordnung gemeinnützige Unternehmen) allein oder gemeinsam beteiligt sind und die die entsprechenden Umsatzerlösvoraussetzungen erfüllen, sind antragsberechtigt.
Zu beachten ist auch, dass die Voraussetzungen bis zum Jahr 2019 einzuhalten sind. Durch einen besonderen Geschäftsvorfall in einem Jahr (z. B. umfangreiche Erlöse aus einem Werkvertrag, im Übrigen wäre auch die Vorschrift des § 13 b UStG zu beachten) könnte die 50 %ige Umsatzerlösvoraussetzung nicht erfüllt sein, so dass die Abgeltungssteuer fällig würde. Auch bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse könnte die Abgeltungssteuer auf EK 02-Bestände entstehen.
