Bestände an steuerfreiem Eigenkapital EK 02

Die Höhe des EK 02-Bestandes ergibt sich aus dem jährlichen Bescheid zum 31.12. d. J. über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
Nach bisheriger Rechtslage des § 38 KStG gilt Folgendes:
Kommt es bei Ausschüttungen bis einschließlich dem Jahr 2019 (Übergangsregelung zum im Jahr 2000 abgeschafften körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren) zur Verwendung von EK 02, entsteht die körperschaftsteuerliche Ausschüttungsbelastung (zzgl. Solidaritätszuschlag) in Höhe von 3/7 der Ausschüttung (ca. 45 % der Dividende). Einzelne Wohnungsunternehmen haben genügend so genanntes neutrales Vermögen, so dass bei Ausschüttungen nicht EK 02 verwendet werden muss, also keine körperschaftsteuerliche Ausschüttungsbelastung.