Grunderwerbsteuer - Sanierungskosten

Sanierungskosten als Gegenleistung?


Ist Gegenstand des Erwerbs ein mit Altlasten kontaminiertes Grundstück und verpflichtet sich der Erwerber im Grundstückskaufvertrag zu dessen Sanierung, gehören die entstandenen Kosten nicht zur Gegenleistung, wenn bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch keine Sanierungsverfügung an den Veräußerer ergangen war (BFH-Urteil vom 30.03.2009 – II R 62/06; veröffentlicht am 19.08.2009).
Hierzu führte der Bundesfinanzchef aus: Bei Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast entsteht eine öffentlich-rechtliche Sanierungsverpflichtung erst und ausschließlich dann, wenn sich die materielle, aus dem einschlägigen Bodenschutzrecht ergebende Sanierungsverantwortlichkeit durch Erlass einer formellen Sanierungsverfügung einzelfallbezogen konkretisiert hat. Der Kaufpreis für ein vormals militärisch genutztes Grundstück war wegen dessen Kontaminierung gemindert. Der veräußernden Bundesrepublik Deutschland gegenüber verpflichtete sich der Käufer, das Grundstück zu sanieren und dies nachzuweisen. Diese Verpflichtung reichte nicht aus, die Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, weil der Erwerber die Sanierung primär im eigenen Interesse (beabsichtigt war die Nutzung des Geländes durch Wohnungsbebauung) durchführte.