Passivierung der Verbindlichkeit mit dem Barwert

Der HFA geht davon aus, dass es sich bei der Verpflichtung zur Abgeltung der EK 02-Bestände wegen der grundsätzlichen Regelung zur Leistung in 10 Jahresraten um eine Rentenverpflichtung handelt mit dem Ergebnis, dass die Verpflichtung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Barwert in der Bilanz anzusetzen ist.

 

a) Barwertberechnung bei beabsichtigter Leistung in 10 Jahresraten

Für die Ermittlung des Ratenzahlungsbarwertes ist ein fristadäquater durchschnittlicher Zinssatz für die finanziellen Verpflichtungen des jeweiligen Unternehmens zu Grunde zu legen. Es müsste folglich unternehmensindividuell (z. B. in Abhängigkeit von der Bonität) für 10-jährige Verpflichtungen ein Durchschnittszinssatz ermittelt werden. Dieser Durchschnittszinssatz dürfte in der Regel unter dem steuerlichen Zinssatz von 5,5 % liegen.

 

b) Antrag auf Einmalzahlung

Ist die Einmalzahlung (Ablösung) beabsichtigt und steht die finanzielle Lage des Unternehmens dem nicht entgegen, erfolgt die Bewertung mit einem Abzinsungszinssatz von 5,5 %.
Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht zur Rechenweise zur Ermittlung des Einmalbetrages geäußert, hilfsweise kann der Faktor von 2,443 % (vgl. Anlage 9 a zu § 13 BewG für eine 9-jährige Laufzeit eines Kapitalwertes) verwendet werden.
Der Ratenzahlungsbarwert bzw. der Einmalbetrag ist in der Handelsbilanz unter der Position „Sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern“ auszuweisen.
Der Betrag aus der jährlichen Aufzinsung des Barwertes ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als Zinsaufwand zu erfassen.

 

c) Ertragsteuerliche Behandlung

Ertragsteuerlich ist die Abgeltungssteuer wie eine Körperschaftsteuerzahlung zu behandeln und mindert somit nicht die steuerlichen Einkünfte.
Keine zwingende Passivierungspflicht zum 31.12.2007
Sofern Unternehmen die Möglichkeit haben, für die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage zu optieren, also die Voraussetzungen des Antragswahlrechtes erfüllen, müssen sie nach Auffassung des HFA zum 31.12.2007 keine Verbindlichkeit für die Abgeltung der EK 02-Bestände passivieren, auch wenn bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses noch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Der HFA begründet seine Auffassung damit, dass eine Schuld im handelsrechtlichen Sinne erst dann entsteht, wenn sich ein Bilanzierender einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Verpflichtung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr entziehen kann. Im vorliegenden Fall kann sich aber der Bilanzierende noch bis zum 30. September 2008 der Verpflichtung durch Antragstellung entziehen, so dass zum 31.12.2007 noch keine passivierungspflichtige Schuld entstanden ist.

 

Bilanzierung im IFRS-Abschluss

Für die Beantwortung der Frage, ob bei zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch ausstehendem Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Rechtes eine Verpflichtung zum 31.12.2007 zu passieren ist oder nicht, ist zusätzlich zur handelsrechtlichen Sichtweise im Rahmen einer Vorteilhaftigkeitsrechnung nachzuweisen, dass aufgrund der vorliegenden Ausschüttungsplanung die bisherige Nachversteuerung gem. §§ 38, 40 KStG a. F. zu einer geringeren Belastung führt, als die Abgeltungssteuer, also davon auszugehen ist, dass der Antrag auch tatsächlich gestellt wird.
Ergibt die Vorteilhaftigkeitsberechnung dagegen, dass die Nachversteuerung nach neuem Recht günstiger als die Besteuerung nach altem Recht ist, ist davon auszugehen, dass ein Antrag nicht gestellt wird. Es ist folglich zum 31.12.2007 eine entsprechende Steuerschuld zu passivieren.