Hartz IV – Kosten der Unterkunft und Heizung

Hessisches OFFENSIV-Gesetz ermöglicht kommunalen Trägern eigene Festsetzungen

 

Auf der Grundlage der im Frühjahr 2011 erfolgten Novellierung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) können unter anderem Kreise und kreisfreie Städte über Landesgesetze ermächtigt werden, per Satzung die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft zu bestimmen beziehungsweise Pauschalen festzulegen. Als erstes und bisher einziges Bundesland hat nun Hessen von dieser neuen Befugnis Gebrauch gemacht.
Durch die Verabschiedung des „Hessischen OFFENSIV-Gesetzes“ am 9. Juni 2011 hat das Land Hessen die kommunalen Träger ermächtigt, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind oder die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen. Grundlage für die vorgenommen Ermächtigung der Kommunen bildet die im März 2011 in Kraft getretene Novellierung des SGB II, dabei die in § 22a Abs. 1 und 2 enthaltene Befugnis, wonach den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet wird, durch eigene Gesetze die Kreise und kreisfreien Städte zu ermächtigen, per Satzung die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung zu bestimmen oder unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalen festzulegen. Die kommunalen Träger können selbst entscheiden, ob und in welcher Variante sie von dieser Befugnis Gebrauch machen. Eine Verpflichtung zum Erlass von Satzungen besteht nicht.
Nach der Neureglung des § 22b SGB II können die kommunalen Träger in einer Satzung die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizkosten vorsehen. Die Gesamtangemessenheitsgrenze ermöglicht daher die Umschichtung zwischen Unterkunfts- und Heizkosten. Zieht eine Bedarfsgemeinschaft in eine energetisch bessere Wohnung oder wird die Wohnung energetisch saniert, so erlauben die eingesparten Heizkosten höhere Aufwendungen für die Unterkunft.