Die EnEV 2009 und ihre Bedeutung für den Gebäudebestand – Teil 1

Nachrüstverpflichtungen bei Wohngebäuden 


Für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Wohngebäudebestand hat die EnEV 2009 die größte Bedeutung innerhalb des Integrierten Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vom Sommer 2007 bis zum Beschluss der Verordnung im April 2009 konnten durch die wohnungswirtschaftlichen Verbände etliche geplante Verschärfungen verhindert und Verbesserungen gegenüber den ursprünglichen Vorhaben erreicht werden, wie z. B.

  • Verzicht auf die Ausweitung von Nachrüstpflichten auf Kellerdecken, jüngere Heizkessel und Fenster
  • Übergangsfrist bis 2020 für Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen
  • Zulassung von Ausnahmen bei den Anforderungen im Bestand bei technischer Unmöglichkeit.

Gleichwohl verschärft die EnEV 2009 gegenüber der EnEV 2007 die Anforderungen an den Neubau und den Gebäudebestand. Die EnEV trat am 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie ist für alle Bauvorhaben einzuhalten, für die ab diesem Datum ein Bauantrag gestellt wird, und für genehmigungs-, anzeige- oder verfahrensfreie Bauvorhaben, deren Bauausführung ab diesem Tag beginnt.

 

Nachrüstungspflichten

Im Gebäudebestand kennt die EnEV eine prinzipielle Unterscheidung zwischen Nachrüstpflichten und so genannten „bedingten“ Anforderungen (EnEV § 8 und § 9). Die Nachrüstpflichten sind – ob der Eigentümer will oder nicht – bis zu einem benannten Stichtag umzusetzen. Allerdings bestehen Ausnahmen von den Nachrüstpflichten.

 

Begehbare oberste Geschossdecken

Mit der EnEV 2009 besteht die Verpflichtung, ab 1. Januar 2012 auch begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken gedämmt zu haben. Anstelle der Geschossdecke kann auch das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt werden. Bei nachträglicher Dämmung der Geschossdecke ist ein U-Wert von 0,24 W/(m²K) zu erreichen. Die notwendige Dämmdicke hängt vom Aufbau der vorhandenen Decke und vom verwendeten Dämmmaterial ab. Grob geschätzt liegt die notwendige Dämmdicke bei Holzbalkendecken bei etwa 12 cm und bei Massivdecken bei etwa 15 cm.

 

Außerbetriebnahme elektrischer Nachtspeicherheizungen

Elektrische Speicherheizsysteme in Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen, die ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme beheizt werden, dürfen nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden. Die Details und Ausnahmen werden in § 10a der EnEV beschrieben. Ursprünglich geplante weitreichende Nachrüstverpflichtungen zur Dämmung von Kellerdecken, zum Austausch von Fenstern mit Einscheibenverglasung und von Heizkesseln bis zum Baujahr 1984 wurden nicht in die Verordnung aufgenommen.

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