Ratgeber

Amtsgericht

Rechtliche Aspekte der Stiftungsgründung

 

Der Begriff der Stiftung geht nicht mit einer endgültigen Rechtsform einher. Die Stiftung lässt sich beschreiben als Vermögensmasse, die entsprechend dem Stifterwillen einem bestimmten – meist gemeinnützigen – Zweck dauerhaft gewidmet ist. Das klassische Modell der Stiftung ist die rechtsfähige Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das BGB regelt die Entstehung und Rechtsfähigkeit der Stiftung sowie die Vorgaben an das Stiftungsgeschäft, zum Beispiel Name, Sitz, Zweck und Vermögen. Auch vermögensrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Entstehung oder dem Erlöschen der Stiftung werden geregelt. Einzelne Vorschriften des Vereinsrechts finden auf Stiftungen ergänzend Anwendung. Die Stiftung wird nur dann durch die staatliche Stiftungsaufsicht genehmigt, wenn sie über ein ausreichendes Vermögen verfügt. In der Regel ist dazu ein Stiftungsvermögen in Höhe von mindestens 50.000 Euro erforderlich. Das Stiftungsvermögen bleibt grundsätzlich dauerhaft erhalten, da ausschließlich Zinsen und weitere Spenden für den Stiftungszweck eingesetzt werden. Die Stiftungsaufsicht garantiert, dass auch nach dem Tod des Stifters der Stifterwille entsprechend der Rechtsordnung eingehalten und durchgesetzt wird. So kann beispielsweise die Satzung der Stiftung nach ihrer Genehmigung grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Dritte und insbesondere die Stiftungsorgane können den Stiftungszweck nicht nachträglich beliebig ändern oder die Stiftung auflösen.
Auch wenn die staatliche Kontrolle zu Einschränkungen führt, genießt die rechtsfähige Stiftung gerade deswegen ein hohes Maß an Vertrauen in der Öffentlichkeit, was wiederum die Bereitschaft zu Spenden und Zustiftungen erhöht. Die Stiftungsaufsicht wird durch den Landesgesetzgeber in den Landesstiftungsgesetzen geregelt. Die Landesstiftungsgesetze bestimmen auch die zuständigen Behörden für die Anerkennung von Stiftungen und beinhalten Regelungen zu den Aufsichtsmitteln und dem Aufsichtsmaßstab. Auch wenn in den einzelnen Bundesländern die Aufsichtsbefugnisse unterschiedlich ausgestaltet sind, sind folgende Aufsichtsmaßnahmen den Landesstiftungsgesetzen gemeinsam:

Ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben hat der Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. die „Grundsätze guter Stiftungspraxis“ entwickelt. Sie wenden sich an alle gemeinwohlorientierten Stiftungen und befassen sich im Wesentlichen mit dem Transparenzgebot, der Vermeidung von Interessenskonflikten sowie der wirkungsvolle Organisation der Stiftungsverwaltung.