§ 13 b Umsatzsteuergesetz

Klarstellungsbedarf in Bezug auf Leistungen von Bauträgern

 

§ 13 b UStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Umkehrung der umsatzsteuerlichen Abführungsverpflichtung vor, das heißt, das Wohnungs- und Immobilienunternehmen muss für den Leistenden Umsatzsteuer abführen. § 13 b UStG bezüglich Bauträgerleistungen ist nicht durch das Jahressteuergesetz 2010 geändert worden. Jedoch haben sich durch verschiedene Veröffentlichungen (insbesondere Verfügung des Bayrischen Landesamtes für Steuern vom 23. Juni 2010) Irritationen ergeben, sodass sich der GdW im Rahmen der Bundesvereinigung der Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 an das Bundesfinanzministerium (BMF) gewandt hat. Es geht um die Frage, in welchen Fällen Bauträgerleistungen unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und damit nach § 4 Nr. 9 a EStG umsatzsteuerfrei sind und in welchen Fällen Werklieferungen (= Bauleistungen) vorliegen, die bei Überschreiten der Zehnprozentgrenze die Umkehr der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Bauträgers) nach § 13 b UStG auslösen.
Die BMF-Schreiben haben Eingang in den Abschnitt 13 b.1. des neuen Umsatzsteuer– Anwendungsverlasses (USt AE) gefunden. Im Abschnitt 4.9.1 findet sich eine wichtige Klarstellung zum Umfang der dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegenden Leistungen bei Bauträgermaßnahmen, auf die in Abschnitt 13 b.1.Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 UStAE hingewiesen wird. Der Verkauf eines noch zu errichtenden schlüsselfertigen Gebäudes zählt zu den Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Auch dann, wenn der Bauträger ein Grundstück veräußert und zugleich die Fertigfeststellung eines fertigen Gebäudes übernimmt, ist Leistungsgegenstand ein zu besorgendes Grundstück, so dass auch in diesem Fall der Bauträger nicht Steuerschuldner im Sinne des § 13 b Abs. 5 Satz 2 UStG wird. Die Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) bittet das Bundesfinanzministerium in Bezug auf die Beurteilung von Bauträgerleistungen um eine kurzfristige Klarstellung, dass die bisher vertretene Rechtsauffassung weiterhin zutreffend ist.