
Wohnungswirtschaft aktuell
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Schwerpunktthema EU-Gebäuderichtlinie
Die EU-Gebäuderichtlinie – und der Zeitgeist, der hinter ihr steckt
Die energetischen Anforderungen an Gebäude steigen und damit auch die Kosten. Bei der Umsetzung in deutsches Recht wird die EU-Richtlinie vermutlich auch Auswirkungen auf den Bestand haben. Der regulatorische Zeitgeist scheint zum Passivhausstandard zu tendieren.
Zwei Jahre, bis Juli 2012, haben die Mitgliedsstaaten Zeit, die novellierte Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in eigenes Recht umzusetzen. Die Richtlinie hat demnach im Sinne einer Verpflichtung keine sofortigen Auswirkungen auf die Errichtung und Modernisierung von Gebäuden. Für die heutige Planung aber muss sie eine Rolle spielen. Die Umsetzung wird in Deutschland über die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfolgen. Umsetzungserfordernisse bestehen in Deutschland vor allem, aber nicht nur, hinsichtlich der Energieausweise. Entscheidend ist unter anderem, wie die einzelnen Mitgliedsstaaten den Begriff „Niedrigstenergiehaus“ definieren – und ob sich Deutschland dabei erneut als „Vorreiter“ strikter Regulierung begreift. Die allgemeinen Anforderungen:
- Nach dem 31. Dezember 2020 müssen alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden (Bürobauten bereits nach dem 31. Dezember 2018).
- Durch angemessene Finanzierungsinstrumente oder sonstige Anreize sollen die Staaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden beschleunigen (Neubau und Bestand).
- Die Staaten werden kostenoptimale Niveaus für Mindestanforderungen berechnen auf Basis eines festgelegten Rahmens für eine Vergleichsmethode (Referenzgebäude, Bestimmung des Endenergie- und Primärenergiebedarfs der Referenzgebäude vor und nach Durchführung definierter Energieeffizienzmaßnahmen, Berechnung der Kosten der Maßnahmen, Lebensdauer/ Restnutzungsdauer eines Gebäudes, Einführung unabhängiger Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte).
- Absenkung des Schwellenwerts für den Aushang von Energieausweisen bei öffentlichen Gebäuden von bisher 1.000 auf 500 Quadratmeter, nach fünf Jahren auf 250 Quadratmeter.
- Der Energiekennwert ist in Verkaufs- und Vermietungsanzeigen kommerzieller Medien zu nennen.
- Dem potenziellen Käufer oder Mieter ist eine Kopie des Ausweises vorzulegen, dem Käufer oder Mieter auszuhändigen.
- Die Behörden sollen angeregt werden, innerhalb der Geltungsdauer des Energieausweises (zehn Jahre) den darin enthaltenen Modernisierungsempfehlungen nachzukommen.
- Regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von Kesselanlagen, alternativ Ratschläge zur Beurteilung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung.
Hinsichtlich der nationalen Umsetzung hat der GdW bereits erste Gespräche mit dem Bundesbau-, Bundeswirtschafts- und Bundesumweltministerium geführt. Ziel der Verbände ist es, zu erreichen, dass die Regelungen der Energieeinsparverordnung 2012 maximal eine 1:1-Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie darstellen und dass keine darüber hinausgehenden Alleingänge des deutschen Gesetzgebers erfolgen.
