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Hilfe für Kurzarbeiter in Hessen
Fehlbelegungsabgabe kann aufgehoben werden
Durch Erlass des hessischen Wirtschaftsministeriums ist es von Kurzarbeit Betroffenen möglich, mit einem Antrag bei der zuständigen Kommunalverwaltung die Belastung durch die Fehlbelegungsabgabe zu verringern oder ganz auszusetzen. Voraussetzung für eine Verringerung der Abgabe ist die Verringerung des Einkommens um mehr als zehn Prozent für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Ist eine Kurzarbeit für einen längeren Zeitraum als sechs Monate zu erwarten und eine Verringerung des Einkommens um mehr als zehn Prozent nachgewiesen, kann die Zahlung der Fehlbelegungsabgabe auch ganz aufgehoben werden. Das Ministerium betont ausdrücklich, dass eine monatliche Einkommensüberprüfung nicht vorgesehen ist, da der entsprechende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig hoch sei. Die Fehlbelegungsabgabe muss grundsätzlich von den Mietern von Sozialwohnungen entrichtet werden, deren Einkommen seit Bezug der Wohnung über die dafür zulässige Höchstgrenze gestiegen ist.
