EK 02-Besteuerung

EK 02-Abgeltungsteuer

 

Nach einer internen Schulung versenden die Finanzämter NRW seit Ende August 2008 Bescheide über die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG. Diese Bescheide sind etwas unübersichtlich aufgebaut, führen jedoch in der Regel zu einer zutreffend festgesetzten Abgeltungsteuer (drei Prozent auf den EK 02-Bestand zum 31.12.2006). Die Bescheide ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag wird in zehn Teilbeträgen festgesetzt, fällig erstmals zum 30. September 2008. Will man die Einmalzahlung nutzen (Abzinsung mit 5,5 Prozent), ist ein formloser Antrag zu stellen. Erhält man einen Bescheid, hat aber fristgerecht vor dem 30. September 2009 einen Antrag auf Altregelung gestellt, sollte gegen den Bescheid Einspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Das Einlegen des Einspruchs und der Antrag auf Ruhen des Verfahrens sollten auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Antragswahlrechtes nicht erfüllt sind. Dadurch wird im Hinblick auf ein Musterverfahren der Bescheid „offen gehalten“.
In Kürze wird das vom GdW beauftragte Gutachten zur Rechtmäßigkeit der EK 02-Abgeltungsteuer vorliegen. Für eine weitergehende Beratung stehen die Abteilungen für Steuerberatung des VdW Rheinland Westfalen WP/StB Jürgen Gnewuch, Tel.: 0211 16998-28 und des VdW südwest, StB Anke Kirchhof, Tel.: 069 97065-138, zur Verfügung.
Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-Mailj.gnewuch‎@‎vdw-rw.de
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EK 02-Problematik

Abgeltungssteuer auf EK 02-Bestände

 

Groschen

   

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 30.11.2007 erwartungsgemäß dem Jahressteuergesetz 2008 – in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung – zugestimmt, so dass das Gesetz mit der Veröffentlichung  im Bundesgesetzblatt 2007, Teil I, Nr. 69 vom 28.12.2007, S. 3150 ff. in Kraft getreten ist.

Foto: Klaus-Uwe Gerhardt / Pixelio / www.pixelio.de

Der Interessenvertretung des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. und der Regionalverbände, so des VdW Rheinland Westfalen und des VdW südwest, sowie dem Engagement vieler Unternehmen ist es gelungen, die EK 02- Problematik für fast alle Unternehmen positiv zu lösen.

Die für alle Wohnungsunternehmen als Gegenfinanzierung zur Unternehmensteuerreform 2008 vorgesehene obligatorische Abgeltungssteuer von 7,5 % wurde verhindert; eine deutliche Verminderung des Abgeltungssteuersatzes auf 3 % - bei vorfälliger Entrichtung sogar bis zu ca. 2,4 % - und zusätzlich ein spartenbezogenes Antragswahlrecht konnte erreicht werden.

1. (Fast) jedes Wohnungsunternehmen hat EK 02-Bestände

Die ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen verfügen über erhebliche Bestände an steuerfreiem Eigenkapital EK 02, die einerseits aus der Aufdeckung stiller Reserven bei Eintritt in die Steuerpflicht zum 01.01.1990 bzw. 01.01.1991 und andererseits aus handels-rechtlichen steuerfreien Gewinnen ab 1977 resultieren.

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2. Abgeltungssteuer auf EK 02-Bestände

Grundsatz: Zahlungspflicht der Abgeltungssteuer
Die durch das Jahressteuergesetz 2008 vorgenommene Ergänzung des § 38 KStG enthält die grundsätzliche Verpflichtung zur ausschüttungsunabhängigen pauschalen Abgeltung für alle Unternehmen, die über EK 02-Bestände verfügen.
Die Abgeltungssteuer beträgt 3 % auf den zum 31.12.2006 festgestellten EK 02-Bestand und ist in 10 Jahresraten im Zeitraum 2008 bis 2017 fällig. Auf Antrag kann - unter Berücksichtigung einer Abzinsung mit 5,5 % - die Abgeltungssteuer in einem Betrag geleistet werden. Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer fällt voraussichtlich nicht an.
Ausnahme: Antragswahlrecht zur Nichtzahlung der Abgeltungssteuer („Altregelung“)
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Wohnungs- und Immobilienunternehmen – an Stelle der Abgeltungssteuer – die weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage wählen, d. h. die 3/7 Besteuerung bei Verwendung von EK 02 für Ausschüttungen.

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterWer hat das Antragswahlrecht?

Antragsfrist: 30. September 2008

Nur wenn ein solcher unwiderruflicher Antrag vom Wohnungs- und Immobilienunternehmen vor dem 30. September 2008 gestellt wird, wird die Zahlung der Abgeltungssteuer vermieden.

3. Handlungsbedarf vor dem 30. September 2008

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterDie Wohnungs- und Immobilienunternehmen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen, haben die Entscheidung zu treffen,

 

4. Musterformulierungen für die Nichtzahlung der Abgeltungssteuer

Der Antrag auf Nichtzahlung der Abgeltungssteuer ist bis zum 30. September 2008 beim zuständigen Finanzamt zu stellen (Ausschlussfrist). Der Antrag kann nicht widerrufen werden. Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen hat mit dem Bundesfinanzministerium Musterformulare für die Antragstellung - unterschieden nach steuerbefreiten Vermietungsgenossenschaften, voll steuerpflichtigen Genossenschaften sowie Kapitalgesellschaften - abgestimmt.

Startet den Datei-DownloadFormulierungsvorschlag f. Antragswahlrecht Kapitalgesellschaft

Startet den Datei-DownloadFormulierungsvorschlag f. Antragswahlrecht Vermietungsgenossenschaft

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5. Bilanzielle Konsequenzen der EK 02-Regelung

Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA) hat sich in einer Sitzung am 4./5. Dezember 2007 mit den bilanziellen Konsequenzen der Nachversteuerung der EK 02-Bestände beschäftigt


Startet den Datei-DownloadDownload Bilanzielle Konsequenzen der Nachversteuerung von EK02 nach dem Jahressteuergesetz 2008
 
Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterPassivierung der Verbindlichkeit mit dem Barwert