Das Wohnungsunternehmen muss entscheiden

  • die Abgeltungssteuer zu zahlen und künftig bei (höheren) Dividendenzahlungen bzw. Auskehrungen unter Verwendung von EK 02 keine körperschaftsteuerliche Ausschüttungsbelastung tragen zu müssen oder
  • die Abgeltungssteuer nicht zu zahlen, allerdings bei Dividendenzahlungen/Rücklagenauskehrungen unter Verwendung von EK 02 körperschaftsteuerliche Ausschüttungsbelastung tragen zu müssen (Anwendung der „Altregelung“).

Die Entscheidung, ob die Abgeltungssteuer oder die „Altregelung“ günstiger ist, ist abhängig von Folgendem:

  • Höhe des Bestandes an so genanntem neutralen Vermögen (körperschaftsteuerfreie  Ausschüttungsmöglichkeit) und Entwicklung dieses Vermögens bis zum 31.12.2018
  • (prognostizierte) Höhe der Gewinnausschüttungen im Zeitraum 01.01.2007 bis zum 31.12.2019

Bei Vermietungsgenossenschaften dürfte im Regelfall ein Antrag auf „Altregelung“ ratsam sein.
Welche Gremien sollten die Entscheidung über Zahlung der Abgeltungssteuer oder Anwendung der „Altregelung“ treffen?

  • Kapitalgesellschaften: Beschluss der Gesellschafterversammlung
  • Genossenschaften: Gemeinsame Beratung und Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat

Wenn Besonderheiten hinzukommen, kann auch eine Beschlussfassung in der General- oder Vertreterversammlung sinnvoll sein.
Falls die Entscheidung zur Zahlung der Abgeltungssteuer getroffen wird, ist abzuwägen,

  • die Abgeltungssteuer in 10 Jahresraten von 2008 bis 2017 oder
  • die Abgeltungssteuer in einem abgezinsten Einmalbetrag zu leisten.

Wegen des Abzinsungssatzes von 5,5 % dürfte es im Regelfall wirtschaftlich sinnvoll sein, die Einmalzahlung vorzunehmen.