Steueranmeldungen

Anmeldungen rechtzeitig abgeben

 

Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für Finanzämter (Nr. 132 Abs. 1 AStBV-Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) sollen künftig verspätete Steueranmeldungen (etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer) sogleich an die Strafsachenstelle weitergeleitet werden. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) in einer Pressemitteilung hin.
Auch bisher stellt eine verzögerte Abgabe einer Steueranmeldung nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergessen. In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung (STtBV 2009) ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.