Entwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

Immer noch Nachteile für Wohnungsunternehmen


Am 21. Februar 2008 hat die erste Lesung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Bundestag stattgefunden. In den Beratungen der Ausschüsse werden sich die immobilienwirtschaftlichen Spitzenverbände weiter für praxistaugliche Lösungen einsetzen. Vorausgegangen war eine Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008, in der man eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung abgab. Dabei folgt der Bundesrat etlichen Vorschlägen der BSI Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft, an deren Spitze seit Anfang dieses Jahres GdW-Präsident Lutz Freitag steht. „Dies betrifft ausdrücklich den Verzicht des Bundes auf eine Nutzungspflicht erneuerbarer Energien im Gebäudebestand“, erklärte Freitag. Damit können die Eigentümer auch in Zukunft ihre Investitionen mit höchster Effizienz für energetische Modernisierung einsetzen. Dies führe zu einer größtmöglichen Verminderung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen mit den verfügbaren finanziellen Mitteln. „Diese Regelung vermeidet auch neue Hemmnisse für die Modernisierung im Bestand“, sagte er. Diese Wahlfreiheit müsse auch auf Landesebene erhalten bleiben.
„Man darf auch nicht versuchen, die Fehlentscheidung einer eingeführten Nutzungsverpflichtung auf Landesebene durch eine Förderung erneuerbarer Energien durch den Bund auszugleichen“, erläuterte der BSI-Vorsitzende. Die BSI appelliert außerdem an die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass auch auf europäischer Ebene keine Einsatzpflicht für erneuerbare Energien im Bestand vorgegeben wird. Die BSI regt an, das übergeordnete Ziel der CO2-Minderung und damit auch die Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen der Energieeinsparverordnung umzusetzen. Dieses Regelwerk biete einen technologie- und energieträgeroffenen Ansatz. Sollte dagegen weiterhin die Umsetzung in dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz verfolgt werden, müssten die Regelungen möglichst praxisgerecht und effektiv gestaltet werden. Dazu gehören die Angemessenheit der vorgeschriebenen Solarkollektorfläche für vermietete Wohnungen sowie der Verzicht auf einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme.
Der GdW weist darauf hin, dass Wohnungs- und Immobilienunternehmen in vielen Fällen die Einspeisevergütung des EEG für den Betrieb erneuerbarer Energieanlagen wegen gravierender steuerlicher Nachteile nicht nutzen können und daher auf die Nutzung erneuerbarer Energien im Sinne des EEG verzichten müssen. Von Seiten der Finanzverwaltung wird der Betrieb von Anlagen nach EEG als gewerbliche Tätigkeit und die Einspeisevergütung dementsprechend als gewerbliche Einnahme qualifiziert. Diese Vergütung ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Betrieb der entsprechenden Anlagen. Dadurch verlieren die vollsteuerpflichtigen Wohnungsunternehmen die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung insgesamt. Auch die steuerbegünstigten Vermietungsgenossenschaften können ihren Status verlieren, wenn sie durch die Einspeisevergütung die Zehn-Prozent-Grenze unschädlicher gewerblicher Einkünfte überschreiten.
Damit diese steuerlichen Nachteile für die vom GdW vertretenen Wohnungsunternehmen nicht eintreten, hat sich der GdW gegenüber dem Bundesfinanzministerium dafür ausgesprochen, die im Zusammenhang mit dem EEG erfolgende Nutzung erneuerbarer Energien durch eine klarstellende Verwaltungsanweisung 1. bei den voll steuerpflichtigen Wohnungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften als für die erweiterte Kürzung unschädliche gesetzlich zugelassene Nebentätigkeit zur Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes zuzulassen und 2. bei den steuerbefreiten Vermietungsgenossenschaften als begünstigte Nebentätigkeit einzuqualifizieren. Die Versuche einer Klärung auf Verwaltungsebene waren jedoch nicht erfolgreich. Der GdW vertritt daher die Auffassung, dass die entsprechende steuerliche Unschädlichkeit für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bzw. für Steuerbefreiung bei Vermietungsgenossenschaften im EEG geregelt werden sollte.